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BEwAhRT ist BE ART.
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BEwAhRT ist gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. g StG und Art. 56 lit. g DBG sowie Art. 6 Abs. 1 ESchG wegen gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit.
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Deborah Buehlmann
Präsidentin